... um nach der "Threadverwässerung" noch einmal auf das ursprüngliche Thema Rücktritt vom Kaufvertrag zurück zu kommen:
http://bgb.jura.uni-hamburg.de/agl/agl-437-323.htm
Zitat aus dem Link:
"Abs. 4 BGB:
Ein Rücktrittsrecht des Käufers wegen Mangelhaftigkeit der Sache kann sich bereits vor Gefahrübergang ergeben.
K kauft bei V einen gebrauchten Wohnwagenanhänger - den V in zwei Wochen liefern soll. Einige Tage später erfährt K durch einen Dritten - dass der Anhänger eine undichte Gasanlage hat. Als K daraufhin V zur Rede stellt - erklärt V - dass die Gasanlage tatsächlich undicht sei. Er sei jedoch nicht dazu bereit die aufwendige Reparatur vorzunehmen. Obwohl V erst in zwei Wochen liefern sollte - will K sofort vom Vertrag zurücktreten.
AGL: § 323 Abs. 1 BGB direkt?
Um vor Gefahrübergang nach § 323 Abs. 1 BGB zurücktreten zu können - müsste die Leistungspflicht des V im Zeitpunkt des Rücktritts fällig sein. Dies ist hier jedoch nicht der Fall - da V erst in zwei Wochen liefern sollte. § 323 Abs. 1 BGB daher (-).
AGL: § 323 Abs. 4 BGB?
Hier ist der Rücktritt bereits vor Fälligkeit der Leistungspflicht des Schuldners möglich - wenn offensichtlich ist - dass die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB eintreten werden. Es ist vorliegend zu erwarten - dass V in zwei Wochen mangelhaft leisten wird und auch seiner dann entstehenden Pflicht zur Nacherfüllung gem. § 439 BGB nicht nachkommen wird. Die Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 2 - 323 Abs. 1 BGB werden daher eintreten. "
.... jetzt schaun mer mal ...
lucky