wens ggf. noch interessiert - der kann sich gerne auch mal gerne folgenden Link betrachten:
Zitat:
Urteile:
Wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat - berechtigt das zum sofortigen Rücktritt von einem Kaufvertrag (BGH V ZR 249/05).
Arglistig handelt ein Verkäufer eines Hauses - wenn er annimmt - der Käufer sei in der Lage - den Mangel zu erkennen und in Kauf nimmt - dass dieser den Vertrag ohne weitere Prüfung abschließt. BGH NJW-RR 1997 - 270
Der Widerruf ist möglich - wenn der Käufer bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über seine Rechte belehrt wurde.
http://www.abc-recht.de/ratgeber/kauf/t ... ktritt.php
lucky