Marsu123 hat geschrieben:Du schreibst doch immer noch Stuss.
Das Mofa hat nach der Umritzelung auf 6Km/h keine Betriebserlaubnis mehr, es benötigt schlicht keine !
Die ABE kannst du in den Kompost werfen, es ist KEIN Fahrzeug mehr im Sinne der StVZO.
Es muss ein Schildchen mit 6Km/h hinten dran, fertig.
Nix mit TÜV usw. usw..
Warum wohl, habe ich das getippt?ABurger hat geschrieben:Ahja.
Alles klar.
Also so wie "rund ist löslicher als orange" ... oder?
Zauselix hat geschrieben:Dagegen wäge ich die Tatsache ab, dass "Marsu123" offenkundig falsche Rechtsberatung und Auskünfte gibt und auch darauf (immer noch) beharrt.
Nun stelle ich mir das Szenario vor, dass ein stiller Mitleser draussen rumläuft, die Ratschläge und Rechtsinterpretationen von Marsu123 für bare Münze nimmt und im Zweifel darauf beruft, er habe das Wissen aus dem Wohnwagenforum. Wenn dann dem Mumpitz gar niemand widersprochen hat, dann wirft das Fragen auf, mindestens über die Seriosität dieser Plattform.
Gibt es die Möglichkeit für den Administrator so einen sträflichen Leichtsinn zu unterbinden oder zumindest zu beenden?
DoReNo hat geschrieben:Lieber Zauselix
Klingelts immer noch nicht?
Marsu 123 IST der Thread-Ersteller!
Gleicher ausufernder und provozierender Schreibstil und Anmeldung hier im Forum zeitgleich!
:roll: :mrgreen:
Zauselix hat geschrieben:Marsu123 hat geschrieben:Du schreibst doch immer noch Stuss.
Das Mofa hat nach der Umritzelung auf 6Km/h keine Betriebserlaubnis mehr, es benötigt schlicht keine !
Die ABE kannst du in den Kompost werfen, es ist KEIN Fahrzeug mehr im Sinne der StVZO.
Es muss ein Schildchen mit 6Km/h hinten dran, fertig.
Nix mit TÜV usw. usw..
Hier kannst Du alles Wissenswerte und die tatsächlichen Fakten nachlesen, zusammengefasst von einem Dozenten der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltungin Köln. Bernd Huppertz unterrichtet angehende Polizeibeamte in den drei Fächern Verkehrsrecht, Verkehrslehre und Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens:
https://www.bernd-huppertz.de/wp-content/uploads/2020/05/01d-Zulfreie-Kleinkraftr%C3%A4der.pdf
Quelle: Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltungin Köln. Bernd Huppertz
Die FZV ist nur anzuwenden auf die Zulassung von Kfz mit einer bbH von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger (§ 1 FZV).
6 km/h-Fahrzeuge sind als zulassungsfreie Kfz steuerfrei (§ 3 Nr. 1 KraftStG). Gemäß § 2 I Nr. 6 lit. a) PflVG sind sie versicherungsfrei.
Die Zulassungsfreiheit wird nach § 16 I StVZO nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Fahrzeuge den Vorschriften der StVZO entsprechen, will heißen: dass sie vorschriftsmäßig sind. Deshalb sind die §§ 30-67 StVZO einschlägig. Der § 30 StVZO ist dabei der Generaltatbestand und gilt für Fahrzeuge jeder Art. Gemeinhin müssen also auch 6 km/h-Fahrzeuge über Bremsen, Licht etc. pp. verfügen. Da die Vorschriften der StVZO insgesamt gelten, gelten im Speziellen auch:
§ 32 I Nr. 3 StVZO
Bei Kfz und Anhängern darf die höchstzulässige Breite über alles folgende Maße nicht überschreiten: bei Anhängern hinter Krafträdern 1,00 m
§ 32a StVZO
Hinter Kfz darf nur ein Anhänger mitgeführt werden.
§ 42 I Satz 3 StVZO
Die Anhängelast bei Kfz nach § 30a III StVZO darf höchstens 50% des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen. § 30a III StVZO verweist auf Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG. Diese erfasst alle Krafträder (also auch Kleinkrafträder, auch Mofas usw.).
Solange sich das Forumsmitglied an diese Vorschriften hält, ist alles in Ordnung.
Zurück zu Aufbau und Fahrgestell