Sonntagsfahrverbot für Klein LKW & WoWa

Sonntagsfahrverbot für Klein LKW & WoWa  bigpit

Ich bin gerade dabei meinen Überlegungen zum Fahrzeugwechsel Taten folgen zu lassen.

In dem Zuge bin ich auf die Problematik gestoßen, dass es in deutschen Bundesländern offenbar unterschiedliche Rgelungen zum Sonntagsfahrverbot von Klein LKW mit Anhänger gibt. Betroffen sind also Geländewagen, Pickups, oder Kleintransportern mit LKW Zulassung die Sonn & Feiertags z.B mit einen Wohnwagen oder Bootstrailer, Motorradtrailer durch die Lande fahren.

Ich habe bereits einiges herausgefunden und stelle nachfolgenden Link mal zur Diskussion:
-->Link

Wenn Polizisten mitlesen, oder wirklich fundiert Rechtskundige, wäre ich auf deren Auffassung oder Handhabe sehr gespannt.

Zu meiner eigenen Idee:
Ich gedenke meinen geliebten und als Zugwagen optimalen Nissan Patrol GR nun doch zu verkaufen (ist schon im Mobile zu finden) und mir dafür einen Mitsubishi L200 oder Nissan Navara zuzulegen. Die meisten dieser FZG sind jedoch als LKW eingetragen und da fängt das Theater an.
Es wird ein Pickup mit Doppelkabine sein, da ja unser 4711 (Hund in Ponygröße) immer mit dabei sein muss. Auf der Ladefläche soll dann mein gerade erworbenes Quad (Yamaha 350 Warrier) mitreisen können...Ja, ich weiß, es gibt Menschen die werden nie erwachsen.....
Bild
Pickup mit Quad auf der Ladefläche und dann der 560er Dethelfs Wohnwagen dahinter und schon ist ein wunderbares, hoch flexibeles Gespann fertig. Der Pickup wird Überrollbügel und Seilwinde auf der Ladefläche erhalten, sowie fest montierte, etwas schräg ansteigende Transportschienen (die Ladefläche ist für ein waagerechtstehendes Quad bei Doppelkabine etwas zu kurz). Dann die Halterungen und Auffahrrampen an die Seite ... fertig. Wenn man schon ein Quad hat, soll es auch mit. In Polen, Litauen, Lettland, Estland usw. darf man damit auch mal an leeren Stränden fahren.

Sonntagsfahrverbot für Klein LKW & WoWa  volley97

Hallo Bigpit,

ich kann Dir zwar bei Deinen Fragen nicht helfen, aber Dein "Spielzeug" ist cool 8)
Wünsche Dir viel Spaß damit :lach:

Sonntagsfahrverbot für Klein LKW & WoWa  bertel

Hallo Bigpit,
deine berechtigten Anmerkungen haben wir auf der Arbeitsstelle bereits seit Monaten in Diskussion.
Das einzigste Problem dürfte die zulässige Gesamtmasse von höchstens 3.5to. werden.
Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf das Leergewicht des Fahrzeugs nicht überschreiten (für Klasse B)! Ich denke aber du hast minmum die Klasse III :D
Außerdem dürfen die beiden Massen 3,5 Tonnen nicht überschreiten, es sei denn es handelt sich um einen Anhänger von max. 750 kg und Dein Zugfahrzeug hat 3,5 t.
In der Praxis wirst du wohl kaum Probleme bekommen, wenn du dir dieses beigefügte Schreiben -->Link ausdruckst und im Wohnwagen mitführst.
Der Beschluß der Länderkonferenz wurde zwar noch nicht in ein Gesetz umgewandelt, aber ich keine keinen Kollegen, der dieses Schreiben nicht akzeptiert. Ich führe es auch mit... :mrgreen:

Gruß in den gegenüberliegenden Zipfel des Heimatlandes

Bertel
Montag und Dienstag bin ich bei Obelink mir ein neues Heki und 2 Außenklappen einbauen lassen und ab dem 12.8.2012 mit meinem neuen Gespann Renault Espace 2.0T ( saugeiles :oops: Zugfahrzeug mit Automatik und 2000kg Anhängelast und Platz und Komfort massenhaft ) und TEC Siena Saphir 480TR für 4 Wochen in Schweden beim Angeln, Bären und Elche knutschen und Frauen beobachten (oder vielleicht auch umgekehrt....) :D

Sonntagsfahrverbot für Klein LKW & WoWa  bigpit

@Bertel

der Link funktioniert leider nicht.

Dann grübel ich über die 3,5 Tonnen.
Mein Patrol hat ein zulässiges Gesammtgewicht von 3080kg, der Wohnwagen von 1500kg, damit liege ich klar über der Gernze, wenn das addiert wird.
Was ich mir jedoch selbst herausgegogglet habe, interpretiere ich so, dass der Zugwagen nicht mehr wie 3,5 Tonnen haben darf. Das ist auch in dem Link den ich gepostet habe so erläutert.

Sonntagsfahrverbot für Klein LKW & WoWa  reisevogel

Ja, das ist so. Klein-LKW (z.B. der Defender ab Baujahr 2011) mit Anhänger haben es Sonntags unterschiedlich schwer in der Republik. Im übrigen auch Samstags in den Monaten Juli und August (-->Link). Die Gesetzgebung dazu ist eindeutig, aber die Auslegung in den Bundesländern unterschiedlich. Hamburg ist ganz übel, NRW wohl liberal, den Rest weiss ich nicht. Es geistern auch diverse Briefe einer Bundesministerkonferenz durch's Netz, wo die Polizei mancher Länder angewiesen wird, diese Gesetzesverstöße nicht zu ahnenden. Alles ziemlich schwammig. Ich bin selber betroffen mit meinem Defender Baujahr 2011 und viel recherchiert. Es gibt einfach keine sichere Erkenntnis. Auf Blacklandy.de wurde das Thema schon seitenweise diskutiert. Auch in anderen 4x4-Foren. Mit teilweise gegensätzlichen Ergebnissen. Fakt ist erstmal das Gesetz. LKW+Anhänger dürfen Sonntags und an den Ferien-Samstagen nicht fahren. Punkt. Dann kommt die unterschiedliche Handhabung der Verfolgung in den jeweiligen Ländern. Und dann kann es noch sein, dass selbst in einem "liberalen Bundesland" ein Polizist einen scheiss Tag hatte oder er deine Nase nicht mag und er dich mit aller Härte (Weiterfahrt bis Sonntag abend untersagt, X EUR Strafe, 1 Punkt?) bestraft. Das darf er.
Ich versuche, Sonntags nicht mit Hänger (Wohnwagen) zu fahren. Samstags nicht zu fahren ist schon schwieriger. Ansonsten muss man halt für sich selber entscheiden, was man macht.
Vermutlich kommen jetzt die gleichen Mails wie in anderen Foren, dass z.B. Sportanhänger ausgenommen sind etc. Das steht alles so nicht im Gesetz, sondern in diversen Auslegungen und Schreiben. Dieses Sonntagsfahrverbot ist eine furchtbar schwammige Sache. Polizisten in meinem Freundeskreis haben sich dazu auch schon geäussert und mich eher beruhigt.

Sonntagsfahrverbot für Klein LKW & WoWa  bigpit

Das deckt sich mit meinen Recherchen. Ich habe einers der besagten Schreiben von einem sehr guten Kumpel bekommen (der ist Dienststellenleiter einer Polzeiinspektion).

Ich lasse es darauf ankommen und wenns mal schief geht, dann muss sich eben der Anwalt der Sache annehmen. Dafür hab ich den Rechtschutz (seit 20 Jahren noch nicht gebraucht).

Sonntagsfahrverbot für Klein LKW & WoWa  reisevogel

Genau so wird's bei uns auch gemacht. Sonntags fahren wir überlicherweise nicht, weil wir ungerne auf den letzten Drücker heim kommen. Anreise ist auch meist Freitag, zumindest reisen wir da meist los und sind am Abend raus aus Deutschland. Aber diese Feriensamstage mit den Fahrverboten, tja. Wir haben auch diese Briefe an Bord, für den Fall der Fälle.

Sonntagsfahrverbot für Klein LKW & WoWa  swift400

Ich habe zwar keine direkte Antwort - Aber bezieht sich das Sonntagsfahrverbot NICHT NUR auf Autobahnen und auswählte Bundesstrassen?

Sonntagsfahrverbot für Klein LKW & WoWa  hobbianer

Hallo in die Runde,
das Sonntagsfahrverbot bezieht sich auf LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter LKW.
Das sollte eigentlich überall in der Republik gelten, da die StVO deutschlandweit gilt.
Hier mal die entsprechende Passage aus der StVO:

§ 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot


(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr;
Karfreitag;
Ostermontag;
Tag der Arbeit (1. Mai);
Christi Himmelfahrt;
Pfingstmontag;
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober);
Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen;
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
1. und 2. Weihnachtstag.

Quelle: juris/ Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

SchönenGruß,
Stephan

Sonntagsfahrverbot für Klein LKW & WoWa  hobbianer

Nochmal Hallo in die Runde,

zum Fahren in den Ferien sagt der Gesetzgeber folgendes:



Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung)

§ 1
(1) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger dürfen auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330.1 der Straßenverkehrs-Ordnung) und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht verkehren.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt für folgende Autobahnstrecken in beiden Fahrtrichtungen:

Lfd. Nr. Autobahn Streckenbeschreibung
1. A 1 von Autobahnkreuz Köln-West über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Lohne/Dinklage
2. A 2 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen
3. A 3 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg
4. A 5 von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis zum Autobahndreieck Neuenburg
5. A 6 von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd
6. A 7 von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen
7. A 8 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall
8. A 9/E 51 Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing
9. A 10 Berliner Ring, ausgenommen der Bereich zwischen der Anschlussstelle Berlin-Spandau über Autobahndreieck Havelland bis Autobahndreieck Oranienburg und der Bereich zwischen dem Autobahndreieck Spreeau bis Autobahndreieck Werder
10. A 45 von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck
11. A 61 von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim
12. A 81 von der Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen
13. A 92 von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding
14. A 93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart
15. A 99 von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West, Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried
16. A 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlussstelle Blumenthal
17. A 831 von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart
18. A 980 von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen
19. A 995 von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt außerdem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden Fahrtrichtungen:

Lfd. Nr. Bundesstraße Streckenbeschreibung
1. B 31 von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96
2. B 96/E 251 Neubrandenburger Ring bis Berlin.


Quelle: juris / Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Schönen Gruß,
Stephan




Zurück zu Urteile, Gesetze und Verordnungen





cron