Neuling stellt sich vor ... und hat auch gleich eine Frage

Neuling stellt sich vor ... und hat auch gleich eine Frage  primo

Hallo Zusammen.

Seit etwas über einer Woche sind wir Besitzer eines Wohnwagens (Tabbert Vivaldi). Wir kommen aus Mönchengladbach und wir sind - Neulinge :D

Naturgemäß macht man als Anfänger - egal in welchen Lebenslagen - Fehler oder man hat einfach keine Ahnung. :roll:

Wir haben uns im Vorfeld viele Wagen angesehen und waren uns anfangs auch nicht sicher, ob 2,50m zu breit ist. Als wir schließlich in einem Wagen dieser Breite gesessen hatten, war klar, dass wir es genauso haben möchten. Dabei haben wir aber nicht bedacht, dass die Parkbucht vor unserer Haustür gerade einmal 2m breit ist. Wir haben einen Winter-Stellplatz auf dem Land, möchten aber bevor wir fahren den Wagen vor unserer Haustüre einräumen und später auch wieder ausräumen/reinigen.

Nach einiger Recherche im Internet habe ich einen Hinweis gefunden, dass man zwei Wochen in einem entsprechend ausgezeichneten Bereich parken darf. Die Parkbuchten vor unserer Haustüre (B59) haben auch keine "farbige" Kennzeichnung. Der Fahrbahnrand ist neben der Bucht mit Pflastersteinen (ca. 20cm) abgesetzt, dann beginnt der Asphalt der Fahrbahn. Bis zum Mittelstreifen bzw. zur weißen Markierung des Abbiegers sind es dann weitere ca. 3,20m.

Würden wir den Wagen vor unserer Haustür in die Parkbucht stellen, stünde er 50cm aus der Buch und rund 30cm in die asphaltierte Fläche der Fahrbahn. Ist das kurzfristig erlaubt?
Wenn nicht, dürfte man den Wagen "schief" auf den Bordstein stellen, so dass wir z. B. 30cm vom Bürgersteig nehmen und 20 cm von dem gepflasterten Streifen? :?: Es geht dabei nicht um Dauerparken.

Über eine sachdienliche Auskunft würde ich mich freuen.

Grüße Primo.

Neuling stellt sich vor ... und hat auch gleich eine Frage  jonathan54

Herzlich willkommen!
Also- ich denke, mit den Rädern auf dem Bürgersteig geht gar nicht- nur mit dem entspr. Zusatzschild!
Das Hinausragen in den Strassenraum wird wohl eher gehen- auch Lieferwagen müssen ja mal zum Be- und Entladen dort stehen- wenn der Verkehr nicht behindert wird. Zur Not direkt mal auf der nächsten Polizeiwache nachfragen.
Werner

Neuling stellt sich vor ... und hat auch gleich eine Frage  schlobra

Das Parken im öffentlichen Verkehrsraum ist nur für zwei Wochen gestattet und auch nur unter der Bedingung, dass andere Verkehrsteilnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Ein Bekannter hatte ein ähnliches Problem. Da die Fahrbahn ausreichend breit war, durfte er unter Beachtung von Sicherheitsfestlegungen (Warnschild, Beleuchtung) dort kurzzeitig den Wagen abstellen. Dazu hatte er eine Genehmigung beantragt und eingeholt, wenn ich mich nicht täusche, beim Ordnungsamt der Stadt.
Dort anfragen kostet nichts.

Eberhard

Neuling stellt sich vor ... und hat auch gleich eine Frage  Plumper68

Also ob Erlaubt oder nicht, ich würde es so niemals machen. Lieber ein paar Meter oder sogar Kilometer fahren als so Abzustellen. Ein unachtsammer Fahrer und es hat sich mit Camping und dem WW erledigt. Gar nicht daran zu denken, das sich zu dem Zeitpunkt noch einer im WW befindet.

Neuling stellt sich vor ... und hat auch gleich eine Frage  LowCostDriver

Also das Ordnungsamt ist hier in der Tat dein erster Ansprechpartner, nur dort kann man dir eine rechtssichere Auskunft geben. Hier im Forum wirst du (verständlicherweise) nur Meinungen dazu bekommen, das ist ja auch schon passiert.
Auch ich würde vorschlagen, dir auf jeden Fall eine ausreichend große Parkmöglichkeit zu besorgen. Und wenn du dafür etwas anmieten musst. Müssen die allermeisten Wohnwageneigner, wenn das Fahrzeug nicht auf eigenem Grundstück stehen kann. Geht auch kaum anders, ich hab mal versucht auf den Stellplatz zu verzichten und muss sagen, dass das Umsetzen alle 2 Wochen eine wirklich nervige Angelegenheit ist! Besonders im Winter, wenn die Straßen glatt und dazu noch voller Salz sind. Das muss ich meinem Wohnwagen nur fürs Umsetzen (wenn ich den Urlaub fahre, ist das natürlich was anderes) nicht antun!

Ansonsten denke ich, dass du zum reinen be- und entladen wohl keine Probleme bekommen wirst. Stehst du dort und lädst erkennbar deinen Wowa für deinen Urlaub (Türen auf, rein und raus gehen mit Klamotten usw), wird wohl keiner was sagen. Dauerhaft "geparkt" außerhalb der Markierung kann aber recht schnell Verstimmungen ggf. auch bei deinen Nachbarn hervor rufen! Das dann einer das Ordnungsamt einschaltet, ist hierbei noch das kleinste Problem.
Schau zum Beispiel mal hier, das passiert nach 2 Wochen zum Thema Ordnungsamt: post640372.html
Und das passiert, wenn deinem Nachbarn deine Parkmethode nicht passt (siehe Bilder im Verlauf): -->Link

Spar dir also das Grübeln darüber. Schau nach einem ordentlichen Abstellplatz und gut.

Gruß
Björn

Neuling stellt sich vor ... und hat auch gleich eine Frage  Jack Sparrow

Immer das problem mit den Wohnwagen!!!
Geht mir genauso, beim Laden steht der schon mal 14 Tage vor dem Haus auf der Straße.
Zur Info: Stehen kann der Woni so lange er will wenn er Versichert ist, es gibt keine Regelung die besagt wie lange Geparkt werden darf. ( Laut unserem Ordnungsamt)
Allerdings wenn die Stützen unten sind ist es Campen ( welcher Idiot hat sich sowas ausgedacht, der Kippt ja ohne Stützen beim Beladen) auf Öffentlichen Straßen und Verboten.
Hier einfach darauf vertrauen das wenn ein grüner Ausserirdischer vorbei kommt das rafft.
Generell dar man über die Begrenzung hinaus Parken, nach vorne und hinten soweit das Fahrzeug reicht, allerdings darf keiner Behindert werden bei Ausfahrten oder ähnlichem.
Zur Fahrbahn hin müssen bis zum Mittelstreifen 2,6m Sicherheitsabstand bleiben, da LKW 2,55m breit sind. Auf den Gehweg darf ein Rad stehen wenn der Sicherheitsabstand zur Fahrbahnmitte zu klein wäre, allerdings muss auf dem Gehweg auch ein Zwischenabstand von Zaun/Wand zum Fahrzeug von mind.1 m gewährleistet sein.( 2 Pers. die sich begegnen)

Wahrscheinlich sind aber hier unterschiedliche Ländergesetze wieder am Werk, da darf man - dort nicht.
Nicht zu vergessen die Örtlichen Polizeihelfer mit den Notizbücher, auch hier ist menschliche Auffassungsgabe teils Unwissenheit oder Rachsucht.
Wie auch immer.
Geh zu deiner Örtlichen Gemeinde, frag dort nach wie es am besten Vereinbar mit der Stvzo ist. Aber lass dir es Schriftlich geben.
Im Falle eines Infozettels am Wischer kann dieser Wisch dir eine menge Ärger ersparen.
Bei uns war es so - zur 30er Zone gemacht - dabei die hälfte der Parkraumfläche vernichtet und den Rest mit Linien markiert.
In den ersten 4 Wochen gab es vor den Häusern 35 Hinweiszettel - Verboten.
Hahaha, also auf die Gemeinde - wie sollen 33 Fahrzeuge die zu den Häusern gehören, auf 18 Parkplätzen verteilt werden???
Ratlosigkeit auf der Gemeinde, da laut Baugesetz ja Parkplätze für Wohnungen/Häuser in ausreichender Anzahl ausgewiesen werden müssen.
Zum Schluss gab es den Kompromiss das Fahrzeuge ausserhalb der markierten Parkflächen vor den dazugehörigen Haus/Wohnung parken dürften.
Erfolg??? Ja.
Bisher in den 5 Jahren seit dies so ist, haben Hilfspolizisten hier 137 Hinweise verteilt, alle abgeschmettert bei der Verkehrsbehörde - wegen dem Wisch der Gemeinde.
Und ich steh 2m in die Fahrbahn und 50cm auf dem Gehweg vorm Haus, manchmal bis zu 14 Tage (saubermachen, leitungen spülen, einräumen, ausräumen, einwintern,usw.)
Wenn mittlerweile einer dieser Hilfsdingsda kommt sag - ich immer her damit die letzten 137 haben auch nichts gebracht. Allerdings hat scheints die Verkehrsbehörde auch die Grünenpartei und diese Hilfsdinger informiert. Seit nun fast 9 Monaten ist hier nichts mehr Hinterlegt worden. Die haben es scheints gerafft.


Also viel Erfolg.

LG

Neuling stellt sich vor ... und hat auch gleich eine Frage  spleiss53

Hallo "primo": willkommen im Forum :)

Neuling stellt sich vor ... und hat auch gleich eine Frage  schlobra

Zur Info: Stehen kann der Woni so lange er will wenn er Versichert ist, es gibt keine Regelung die besagt wie lange Geparkt werden darf. ( Laut unserem Ordnungsamt)


Das allerdings wäre völlig neu!
Festlegungen zum Parken im öffentlichen Verkehrraum trifft doch nicht das Ordnungsamt, das ist in der StVO geregelt:
Gemäß § 12 Abs. 3b der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen, ohne ihn zu nutzen, im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Dieses zulässige Parken ist jedoch nur soweit erlaubt, als der Anhänger noch gemeingebräuchlich genutzt wird, das heißt zu Verkehrszwecken.
Mir ist nicht bekannt, dass es hier eine Änderung gegeben hat.

Eberhard

Neuling stellt sich vor ... und hat auch gleich eine Frage  turbokurtla

Genau so ist es und nicht anders !
Man darf einen Wowa nicht mal auf dem eigenen Grundstück dauerhaft parken.
Wenn sich Nachbarn dadurch optisch gestört fühlen muss er weg.
Gruß Kurt

Neuling stellt sich vor ... und hat auch gleich eine Frage  primo

Hallo Zusammen.

Nett, wenn man so aufgenommen wird.

Tatsächlich habe ich mit dem Ordnungsamt telefoniert und dort für mich wichtige Informationen erhalten.

Der Parkstreifen vor unserem Haus ist 2m breit. Der Wagen 2,50m. Daraus vermutete ich das Problem. Es ist aber so, dass ich auf jeden Fall dort parken darf, allerdings muss - und jetzt kommt es auf das Fahrzeug an - auf die Außen- bzw. Eigenbeleuchtung achten. Die Straße stellt insg. genügend Platz zur Verfügung, aber im Halbdunkel oder in der Nacht kann der Wagen trotz Reflektoren ggf. schlechter gesehen werden. Da es ein Anhänger ist, reicht die normale Straßenbeleuchtung nicht aus. Daher meinte der Mitarbeiter des Ordnungsamtes, dass mit einer zusätzlichen Belechtung und Reflektoren alles ok wäre. Die Reflektoren sind ja da, nur keine Dauerbeleuchtung. Hierzu gibt es aber sicherlich Lösungen, die ich mir dann für den Fall des Übernachtparkens vor der Haustüre besorgen werde.

Besten Dank noch.

primo.

Neuling stellt sich vor ... und hat auch gleich eine Frage  Jack Sparrow

Genau so ist es !!!
Hier darf man es und da nicht.
Irgendwie geht Landesrecht vor Bundesrecht und wenn die örtliche Verkehrbehörde das OK gibt ist alles OK.
verkappte Welt sag ich da nur.
Es ist immer eine Entscheidung des jeweiligen Zuständigen und seine Auslegungssache der Stvo. Und wenn man das Schriftlich hat ist alles in Butter.
So ist es nun mal. Deshalb immer gute Kontakte zum Gemeindevorstand pflegen.

Iss halt so das man mit Vitamin B alles oder fast alles Bekommen kann.

LG
Harry

Neuling stellt sich vor ... und hat auch gleich eine Frage  Jack Sparrow

Apropos Standlicht - Nachtbeleuchtung.
Mal über Solarlichter nachgedacht aus dem Bauhaus??
1x vorne in Normal und 1x hinten mit ner roten Farbfolie als Hecklicht.
Funzt auf jeden Fall bis spät in die Nacht und kostet nur ein paar Euronen.

Neuling stellt sich vor ... und hat auch gleich eine Frage  Jack Sparrow

Konnte leider nicht mehr editieren !
In der Stvo steht:
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

Also darf auf ausgewiesenen Parkflächen geparkt werden auch länger als 2 Wochen.

LG
Harry

Neuling stellt sich vor ... und hat auch gleich eine Frage  schlobra

Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.


Leider findet man solche extra gekennzeichneten Parkplätze recht selten! In unserem Wohnort habe noch keinen gefunden....

Eberhard




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