Im Gesetz findet man dazu:
"§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen."
Das hilft doch schon mal weiter - oder!?
Es wird noch besser:
" (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen - insbesondere Transport- - Wege- - Arbeits- und Materialkosten zu tragen."
Wenn man dann noch das berücksichtigt:
Zum Ort der Nachbesserung:
http://www.wohnmobilforum.de/w-t29933.html
und zum richtigen Anspruchsgegner:
http://www.wohnmobilforum.de/w-t27270.html
kann fast nichts mehr schiefgehen. Wo darf ich die Rechnung hinschicken -)) Eine Erstberatung kostet bei fast allen Anwälten 190 -- EUR plus Mwst.. Aufgrund meiner Vorarbeit habe ich die in 2 Minuten verdient - und das am Sonntag.
Gut - gut - ich verzichte zugunsten genug geschädigter Neuanfänger - so zusagen als freundliches HALLO in diesem Forum - auch wenn wir ja sonst von Euch noch nicht sehr viel erfahren haben und das Profil etwas "dünn" ist. Kann ja noch werden...