100 km/h Zulassung mit WoWa zGG höher als

100 km/h Zulassung mit WoWa zGG höher als  Nebukad

opiwan hat geschrieben:Folgendes ist von den Kollegen der Autobahnpolizei für Tempo 100 geklärt worden:
- Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers muss kleiner oder höchstens gleich der zulässigen Anhängelast sein und darf die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen.


Falsch, gilt nicht für Wohnwagen. Kannst du ja mal der Polizei mitteilen.

Und mit Wohnwagen kommst du eh nicht über einen Leergewichtsfaktor von x=1, sodass du nie die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs erreichen kannst. Also limitierend für das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers ist das Leergewicht des Zugfahrzeugs.

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo ... 00998.html

100 km/h Zulassung mit WoWa zGG höher als  opiwan

Ja, schon klar.

Sollte dann da entsprechend deiner Auslegung korrigiert werden.
http://www.dekra.de/de/1407
Gespann ist Gespann.

Zu erfragen gerne auch bei der Autobahnpolizei Südhessen

100 km/h Zulassung mit WoWa zGG höher als  Nebukad

Auch der Dekra Text ist hinsichtlich der Anhängelast falsch. Warum wirft man nicht direkt einen Blick in die entsprechende Verordnung? Die ist nun wirklich nicht dermaßen kompliziert zu verstehen.

Gespann ist eben nicht Gespann.

Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination) und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination), für Kraftomnibus-Anhänger-Kombinationen jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung hat, 100 km/h, wenn
1.
das Zugfahrzeug mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgestattet und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers <= X mal Leermasse des Zugfahrzeugs ist, dabei gelten folgende Bedingungen:
a) für alle Anhänger ohne Bremse und für Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Schwingungsdämpfer: X = 0,3;
b) für Wohnanhänger mit starrem Aufbau und hydraulischen Schwingungsdämpfern: X = 0,8;
c) für andere Anhänger mit hydraulischen Schwingungsdämpfern: X = 1,1, wobei als Obergrenze in jedem Fall der jeweils kleinere Wert der beiden folgenden Bedingungen gilt:
aa) zulässige Gesamtmasse Anhänger <= zulässige Gesamtmasse Zugfahrzeug,
bb) zulässige Gesamtmasse Anhänger <= zulässige Anhängelast;
d) für Anhänger, die den Anforderungen des § 30a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen, eine Erhöhung des Faktors nach Nummer 1 Buchstabe b auf X = 1,0 und nach Nummer 1 Buchstabe c auf X = 1,2, wenn
aa) der Anhänger mit einer Zugkugelkupplung mit Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (gemäß ISO 11555-1 in der Fassung vom 1. Juli 2003 *)) oder
bb) mit einem anderen Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit ausgestattet ist, wodurch der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 km/h im Vergleich zur Nichtausstattung verbessert wird; nachgewiesen werden muss dies mit einem Teilegutachten nach Anlage XIX zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einer Betriebserlaubnis nach § 20 oder § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einem Nachtrag dazu;


Die Einschränkung der Anhängelast bezieht sich nur auf Anhänger nach Punkt c)

Hier hat deswegen jemand auch mal beim Bundesverkehrsministerium nachgefrsgt:
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?s=&showtopic=120837&view=findpost&p=1057907642

100 km/h Zulassung mit WoWa zGG höher als  opiwan

c) für andere Anhänger mit hydraulischen Schwingungsdämpfern: X = 1,1, wobei als Obergrenze in jedem Fall der jeweils kleinere Wert der beiden folgenden Bedingungen gilt:
aa) zulässige Gesamtmasse Anhänger <= zulässige Gesamtmasse Zugfahrzeug,
bb) zulässige Gesamtmasse Anhänger <= zulässige Anhängelast;

Hier ist immer die "zulässige Gesamtmasse" gefragt und nicht das tatsächliche Gewicht.

Was da jetzt die Dekra falsch interpretiert ist mir ein Rätsel

100 km/h Zulassung mit WoWa zGG höher als  Nebukad

Die Dekra und auch der Tüv schreiben, dass das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers kleiner/gleich sein muss als die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs, was aber bei Wohnanhängern nicht der Fall ist.

Mein Gespann: Wohnwagen 1300kg zulässig, das Auto darf 1200kg ziehen und wiegt leer ca. 1370kg. Ich darf also nach Ausnahmeverordnung mit dem Wohnwagen 100 fahren. Mit nem normalen Anhänger mit mehr als 1200kg zulässigem Gesamtgewicht nicht.

100 km/h Zulassung mit WoWa zGG höher als  opiwan

Da muss ich den Kollegn mal 1b mit der 0,8er-Regel für Wohnwagen unter die Nase halten.

Bezogen auf den Unterschied was "kann ich ziehen" und "wie schnell darf ich fahren" haben die aber Recht

Die Anhängelast bezieht sich auf das tatsächliche Gewicht
und die 100er Regel auf das zulässige Gesamtgewicht (Wohnwagen mal 0,8)

100 km/h Zulassung mit WoWa zGG höher als  Nebukad

Die 0,8 gelten aber nur ohne Anhänger ESP bzw. ohne Stabilisierungseinrichtung.

Vorherige



Zurück zu Urteile, Gesetze und Verordnungen





cron